Unterricht - KKS Aachen

Unterricht

Foto: Käthe Kollwitz Schule

Alles rund um den Unterricht

Hier haben Sie die Möglichkeit auf unseren Online-Vertretungsplan zuzugreifen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Plan immer nur vorläufig ist und sich zu jeder Zeit ändern kann.

 

Längere Pausen sorgen für ein gesünderes und stressfreieres Miteinander, bieten Möglichkeiten des Austausches, der Nahrungsaufnahme und der Ruhe. Für Lehrer:innen wie Schüler:innen. Die erste Pause dauert bei uns 15 Minuten. Die zweite und dritte Pause betragen jeweils 30 Minuten. Die zweite Pause ist zudem eine Pause, die der “ruhigen Erholung“ dient, daher bitten wir darum,  dass auf den Gängen möglichst Ruhe gehalten wird. Die Lehrer:innen im Kollegiumsraum stehen in der zweiten Pause nur im Ausnahmefall als Ansprechpartner:innen zur Verfügung.

 

StundeBeginnEnde
1. Unterrichtsstunde8:008:45
2. Unterrichtsstunde8:459:30
Pause (15 Minuten)
3. Unterrichtsstunde9:4510:30
4. Unterrichtsstunde10:3011:15
Pause (30 Minuten)
5. Unterrichtsstunde11:4512:30
6. Unterrichtsstunde12:3013:15
Pause (30 Minuten)
7. Unterrichtsstunde13:4514:30
8. Unterrichtsstunde14:3015:15
Pause (15 Minuten)
9. Unterrichtsstunde15:3016:15
10. Unterrichtsstunde16:1517:00
Pause (15 Minuten)
11. Unterrichtsstunde17:1518:00
12. Unterrichtsstunde18:0018:45
Pause (15 Minuten)
13. Unterrichtsstunde19:0019:45
14. Unterrichtsstunde19:4520:30

Leistungsbewertungskonzept

Vorwort

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Studierende, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Ausbilderinnen und Ausbilder, liebe Kolleginnen und Kollegen,

bei dem Thema „schulische Leistung erbringen“ beziehungsweise „Leistung bewerten“ kann es zu unterschiedlichen Wahrnehmungen seitens der Lernenden und der Lehrkräfte kommen. Frustrierende Sätze, wie beispielsweise: „Da kannst du nichts machen – die Lehrer sitzen eh am längeren Hebel!“, machen deutlich, dass es in diesen Fällen gegebenenfalls an Beratung und Aufklärung beziehungsweise Transparenz zu diesem Thema mangelt.

Deswegen ist es unser Ziel mit dem vorliegenden Leistungsbewertungskonzept allen Beteiligten am Ausbildungsprozess Klarheit und Sicherheit zu verschaffen. Das Leistungsbewertungskonzept der Käthe-Kollwitz-Schule basiert auf zwei Ebenen, der formal-rechtlichen und der pädagogischen. Unserem Leitbild entsprechend gilt es hier, den Lernstand und die Lernentwicklung unserer Schülerinnen und Schüler angemessen zu erfassen und auf der Grundlage der formal-rechtlichen Rahmenbedingungen zu fördern (2.4 Schulreferenzrahmen NRW).

In beiden Bereichen sind immer wieder Unsicherheiten und daraus resultierend so manches vorschnelle Urteil festzustellen.

So gliedert sich das vorliegende Konzept in einen Teil 1 mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Thema „Leistungsbewertung“ (siehe unten). Bei der Beantwortung dieser Fragen finden Sie ergänzend entsprechende Verlinkungen zu den schulrechtlichen Grundsätzen.

Teil 2 sind die Leistungsbewertungskonzepte der einzelnen Bildungsgänge, die Ihnen durch die Klassenleitung oder die Fachlehrer:innen zur Verfügung gestellt werden. Hier finden Sie beispielsweise genauere Angaben zu Bewertungsrastern, Anzahl der Klassenarbeiten, Notenschlüssel, die für Ihre berufliche und/oder schulische Ausbildung relevant sind.

Wir hoffen, dass das vorliegende Leistungskonzept einerseits ein unterstützendes Instrument ist, um sich zu informieren und andererseits als Gesprächsgrundlage bei Problemsituationen dient.

In diesem Sinne wünschen wir allen Beteiligten einen konstruktiven Umgang mit dieser Dokumentation.

Aachen, 25.06.2022 Ihre (erweiterte) Schulleitung

FAQs zum Leistungsbewertungskonzept

Auf welche Frage benötigen Sie eine Antwort? Klicken Sie dazu die Frage einfach an.

  • Die Leistungsbewertung teilt sich in „schriftliche Arbeiten“ und „sonstige Leistungen“.
    Die Bildungsgangkonferenzen legen für alle Fächer fest, ob in ihnen „schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen“ oder nur „sonstige Leistungen“ erhoben werden.
  • In schriftlichen Prüfungsfächern müssen immer auch „schriftliche Arbeiten“ eingefordert werden.
    In Fächern ohne „schriftliche Arbeiten“ stützt sich die Leistungsbewertung nur auf die Teilleistungen im Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“.
  • Die Leistungsbewertung bezieht sich immer auf die im Unterricht behandelten Themen und Inhalte.
    Die Überprüfung fremder Stoffgebiete ist grundsätzlich nicht zulässig.

Dimension 2.4 Referenzrahmen Schulqualität NRW: Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung § 8 APO-BK Allgemeiner Teil – Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

  • Die Bildungsgangkonferenz trifft die Festlegungen (insbesondere die Benennung der Fächer mit schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Anzahl, Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie Kriterien der Leistungsbewertung), die der Eigenart des Bildungsganges und der Organisationsform des Unterrichts entsprechen. Soweit Fachkonferenzen Festlegungen getroffen haben, sind diese angemessen zu berücksichtigen.

VV zu § 8 APO-BK Allgemeiner Teil

  • „Schriftliche Arbeiten“ sind Klassenarbeiten, Kursarbeiten und Klausuren.Kurze schriftliche Übungen (Test) gehören zu den „sonstigen Leistungen“. Die Bewertung von „schriftlichen Arbeiten“ orientiert sich nur dem Grunde nach an den sehr allgemeinen Definitionen des Schulgesetzes (Note „sehr gut“ bis Note „ungenügend“). In der täglichen Praxis werden Aufgabenstellungen für „schriftlichen Arbeiten“ nach Anforderungsbereichen erstellt, in ihrem Schwierigkeitsgrad differenziert und von den Lehrkräften im Vergleich zu einer zu erwartenden Lösung korrigiert.Die dabei erreichten Punkte werden zusammengefasst und die Gesamtleistung wird nach einem vorher vereinbarten Notenschlüssel mit einer Gesamtnote bewertet.Die Schwierigkeiten ergeben sich in der Vergleichbarkeit der Korrekturen.Eine neue „schriftliche Arbeit“ darf nur eingefordert werden, wenn die vorherige zurückgegeben und besprochen worden ist. Es ist ausreichend Zeit zur Beseitigung von Mängeln einzuräumen, so, dass zwei „schriftliche Arbeiten“ nicht unmittelbar aufeinander folgen dürfen, wenn nicht genügend Zeit zur Vorbereitung war.

Dimension 2.4 Referenzrahmen Schulqualität NRW: Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung

  • In den schriftlichen Prüfungsfächern sind schriftliche Arbeiten zu fertigen. Sie sollen zu Prüfungsbedingungen hinführen. In den übrigen Fächern können schriftliche Arbeiten gefertigt werden.

VV zu § 8 APO-BK Allgemeiner Teil

  • Zum Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ gehören z.B. mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate, Arbeitsproben, Tests, Projektarbeiten, Erledigung von Hausaufgaben etc.
  • Verschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ sind mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen, den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben und in der „Liste der Leistungsnoten“ zu dokumentieren.

Dimension 2.4 Referenzrahmen Schulqualität NRW: Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung

  • „Schriftliche Arbeiten“ sind rechtzeitig, das heißt am Berufskolleg mindestens eine Woche vorher, anzukündigen. Es darf pro Tag nur eine „schriftliche Arbeit“ geschrieben werden. Eine zusätzliche schriftliche Übung (Test) ist ebenfalls nicht zulässig. Die Anzahl „schriftlicher Arbeiten“ oder Übungen muss in einem angemessenen Verhältnis zum wöchentlichen Stundenumfang und zur Dauer des Leistungsabschnitts stehen. Eine Dauerbelastung durch schriftliche Arbeiten und Übungen ist nicht zulässig.
  • „Schriftliche Arbeiten“ sind gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen. Pro Woche sollen nicht mehr als zwei und dürfen nicht mehr als drei „schriftliche Arbeiten“ geschrieben werden.

§ 8 APO-BK Allgemeiner Teil – Leistungsbewertung und Leistungsnachweise (2)

Zu Beginn des Beurteilungszeitraums

  • Die Klassenleitung informiert die Schülerinnen und Schüler über alle Vereinbarungen im Leistungsbewertungskonzept. Die Information ist im Klassenbuch zu dokumentieren. Die Fachlehrkräfte informieren ihre Lerngruppen am Anfang eines Beurteilungsabschnitts über die geplanten Leistungsanforderungen. Dies umfasst zum einen den Bereich der „sonstigen Leistungen“ mit den darin enthaltenen Teilleistungen sowie in den Fächern mit „schriftlichen Arbeiten“ auch über deren Anzahl und Verteilung. Auch diese Information ist im Klassenbuch zu dokumentieren.

Während des Beurteilungszeitraums

  • Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch darauf, jederzeit ihren individuellen Leistungsstand zu erfahren. Hierzu muss der Lehrkraft ein angemessener Zeitraum zur Festlegung des Leistungsstandes zur Verfügung stehen. Eine Informationspflicht „zwischen Tür und Angel“ besteht nicht. In einem solchen Beratungsgespräch lassen sich Stärken und Schwächen thematisieren und Förderbedarf bestimmen. Inhalt und Ergebnis eines solchen Gesprächs sind als Maßnahme der individuellen Förderung zu dokumentieren.

In der Mitte des Beurteilungszeitraums

  • Etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraumes unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen die Unterrichtung aktenkundig. Die jederzeitige Auskunftspflicht über den Leistungsstand bleibt unberührt. In der Mitte des Beurteilungszeitraums informieren die Lehrkräfte alle Schüler:innen über ihren aktuellen Leistungsstand in allen Beurteilungsbereichen („Quartalsnoten“). Dies ist im Klassenbuch zu dokumentieren. In den Unterstufenklassen der Berufsschule, die im Halbjahr keine Zeugnisse erhalten, ist die Mitte des Beurteilungszeitraumes das Ende des Halbjahres. Darüber hinaus haben die Schüler:innen ein jederzeitiges, individuelles Informationsrecht über ihren Leistungsstand. Dabei wird den Lehrkräften aber eine Vorbereitungszeit für die Auskunft eingeräumt.

VV zu § 8 APO-BK Allgemeiner Teil

  • Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
    sehr gut (1): Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
    gut (2): Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
    befriedigend (3): Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
    ausreichend (4): Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
    mangelhaft (5): Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
    ungenügend (6): Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
  • An den Berufskollegs ist es gängige Praxis, neben den Notenstufen dazugehörige Notenschlüssel zu verwenden. Hierbei werden den Noten Prozentsätze von Punkten zugeordnet. Durch die Verwendung einheitlicher Notenschlüssel innerhalb eines Bildungsganges wird eine höhere Leistungstransparenz erreicht und sichergestellt, dass alle Lehrkräfte die gleichen Maßstäbe anlegen. Im Beruflichen Gymnasium gilt ein Punktesystem von 0 bis 15 Punkte, das die Notentendenzen beinhaltet und mit einem festen Notenschlüssel verbunden ist, der der einheitlichen Vorgabe der Anlage D APO-BK entspricht.

§ 48 SchulG – Grundsätze der Leistungsbewertung

  • Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet im Unterricht selbstständig ihre geforderten Leistungen zu erbringen. Versäumen sie schuldhaft oder aus von ihnen zu vertretenden Gründen eine Leistungserbringung, so wird diese Leistungsverweigerung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Dies betrifft sowohl schriftliche Leistungserbringungen als auch die mündliche Mitarbeit, wenn sie als Leistungsnachweis angekündigt wurde. ?
  • Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass den Schülerinnen bzw. Schülern zu Beginn des Schuljahres nachweislich mitgeteilt wurde, dass ein unentschuldigtes Fehlen bei Leistungsnachweisen eine ungenügende Leistung bedeutet. Dies sollte im Leistungsbewertungskonzept festgelegt sein und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres erläutert werden.
  • Eine generelle Bewertung von unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden mit ungenügend in der Mitarbeitsnote ist nicht zulässig, wenn nicht nachweislich in den versäumten Stunden eine angekündigte Leistungsbewertung stattgefunden hat.
  • Dabei können, sofern ein begründeter Zweifel besteht, dass der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wurde, für diese angekündigten Leistungsfeststellungen höhere Anforderungen an die Entschuldigungen für das Fehlen angelegt werden als bei normalem Unterricht. So ist z. B. die Auferlegung einer Attestpflicht als Nachweis für das krankheitsbedingte Fehlen bei schriftlichen Prüfungen in der APO-BK ausdrücklich vorgesehen. Dies gilt nicht für normale „Schriftliche Arbeiten“. Hier ist eine Attestpflicht immer im Einzelfall zu begründen!
  • Bei unentschuldigtem Fehlen besteht keine Verpflichtung, einen Nachschreibtermin anzubieten. Dennoch kann es sinnvoll sein, weitere Leistungsnachweise einzufordern, wenn keine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden ist, da damit gerechnet werden sollte, dass die Schülerin bzw. der Schüler später ein Attest nachreicht. Die Ablehnung eines verspätet eingereichten Attestes ist in Bezug auf die Leistungsbewertung nicht zulässig.
  • Wenn eine neue Leistungsbewertung zum Beispiel in Form eines Nachschreibetermins angesetzt wird, so gilt die Teilnahme als verpflichtend.
  • Reichen die vorliegenden Leistungsnoten für eine Leistungsbewertung im Einzelfall aus, so besteht keine Verpflichtung dazu eine erneute Leistungserbringung anzubieten.
  • Sind Leistungen im Unterricht aufgrund des Umfangs der Fehlzeiten im Einzelfall nicht ausreichend vorhanden, so kann dies als nicht bewertbar auf dem Zeugnis erscheinen, sodass ggf. der berufliche und/oder Abschluss gefährdet ist.

§ 43 SchulG NRW: Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
§ 48 SchulG NRW: Grundsätze der Leistungsbewertung
§ 12 APO-BK Allgemeiner Teil – Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern

  • Schülerinnen und Schüler, die mit einer Entscheidung der Schule nicht einverstanden sind, können sich beschweren oder Widerspruch einlegen.
  • Wendet sich die Schülerin bzw. der Schüler gegen Noten, die keinen Verwaltungsakt darstellen, so wird der Einwand als Beschwerde gewertet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler gegen Einzelnoten wendet, es sei denn, es handelt sich um Kursabschlussnoten in der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums oder um Noten auf Abschluss- und Abgangszeugnissen.
  • Eine Beschwerde gegen Einzelnoten kann innerhalb von drei Monaten erhoben werden und löst nicht eine sog. „aufschiebende Wirkung“ aus.
  • Ein Widerspruch im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich ein Einwand gegen die Maßnahme einer Schule wendet, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Bezogen auf die Leistungsbewertung ist dies regelmäßig der Fall, wenn sich Schülerinnen bzw. Schüler gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit Abschlüssen und Versetzungen wenden.
  • Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Zeugnisses bei der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist somit die Schülerin bzw. der Schüler so zu behandeln, als wäre die angefochtene Entscheidung nicht ergangen. Dies heißt allerdings nicht, dass sie bzw. er aufgrund des Widerspruchs in ihrer bzw. seiner ursprünglichen Rechtsstellung verbessert wird. Im Fall einer Versetzungsentscheidung bedeutet dies, dass die Schülerin bzw. der Schüler trotz des Widerspruchs zunächst nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt wird. Dies könnte sie bzw. er nur durch ein Eilverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.

VV zu § 8 APO-BK Allgemeiner Teil , VV zu § 13 APO-BK Allgemeiner Teil , § 28 APO-BK Allgemeiner Teil – Widerspruch, Akteneinsicht

§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Begriff des Verwaltungsaktes

  • Je nach Zeitpunkt im Schuljahr erhalten die Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Zeugnisse, die die bisherigen Leistungen dokumentieren und erreichte Abschlüsse bescheinigen.
  • Die Erstellung der Zeugnisse und die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben ist originäre Aufgabe der Klassenleitung. Sie wird nur in Ausnahmefällen von einer Vertretung wahrgenommen.
    § 9 APO-BK Allgemeiner Teil – Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate
  • In allen vollzeitschulischen Bildungsgängen der Anlagen A – D erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis, das den bisherigen Leistungsstand des ersten Schulhalbjahres wiedergibt. In Teilzeitbildungsgängen werden Halbjahreszeugnisse nur im Abschlussjahr erstellt.
    VV zu § 8 APO-BK Anlage A
  • In mehrjährigen Bildungsgängen erhalten die Schülerinnen und Schüler zum Ende jedes Schuljahres ein Jahreszeugnis (Berufsschule) oder Versetzungszeugnis (vollzeitliche Bildungsgänge).
    In einem Jahreszeugnis sind alle Leistungen des Schuljahres enthalten. In einem Versetzungszeugnis der Vollzeitschule mit Halbjahreszeugnissen (z. B. zweijährige Berufsfachschule – Unterstufe) müssen die Leistungen des ersten Halbjahres angemessen in die Jahresnote einfließen.
  • Bei Abschlusszeugnissen bezieht sich die Zeugnisnote immer auf die letzten beiden Schulhalbjahre. Somit sind Abschlusszeugnisse immer Jahreszeugnisse. Alle Noten, auch die des ersten Halbjahres, sind gleichgewichtet zu werten.
  • Die Klassenleitung informiert ihre Klassen entsprechend zu Beginn des Leistungsabschnitts.
  • Schülerinnen und Schüler, die den angestrebten Abschluss nicht erreicht haben, erhalten ein Abgangszeugnis. Die Leistungsanforderungen eines Bildungsganges sind erfüllt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder wenn die Leistungen in nur einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ergänzende oder abweichende Abschlussbedingungen in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils bleiben unberührt.
  • In Bildungsgängen ohne Abschlussprüfung gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass für eine mangelhafte Leistung kein Ausgleich erforderlich ist.
    13 APO-BK (2-3) Allgemeiner Teil – Abschlussbedingungen
  • Die Berufsschulabschlussnote von Schülerinnen und Schülern in Ausbildungsberufen, deren Ausbildungszeit zum Schulhalbjahr endet, ergibt sich aus den Noten der Unterrichtsfächer, die in den letzten beiden vorangegangenen Schulhalbjahren erteilt wurden.
    VV zu § 9 APO-BK Anlage A
  • […] Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu berücksichtigen. […]
    § 10 APO-BK (1) Allgemeiner Teil – Versetzung, Leistungsanforderungen
  • Bei der Beschlussfassung über die Versetzung muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in allen Fächern berücksichtigen.
  • Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über ihre oder seine Versetzung zu entscheiden.
    VV zu § 10 APO-BK Allgemeiner Teil
  • Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig.
    § 50 SchulG (5) – Versetzung, Förderangebote
  • Grundsätzlich kann die Erledigung von Hausaufgaben als Gesamtleistung (z. B. von 15 Hausaufgaben wurden 3 nicht angefertigt) als Teilleistung in die „sonstigen Leistungen“ mit einfließen. Hausaufgaben, die lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, sind nicht Gegenstand der Leistungsbewertung.
  • Mitbewertet werden darf jedoch, wenn Hausaufgaben nicht erfüllt wurden, die im Unterricht kontrolliert oder besprochen werden. Dies führt ggf. zu einer Abwertung der sonstigen Leistungen.
  • Zudem können durchaus Leistungsnachweise und zum Unterricht ergänzende Arbeiten in die Arbeitsphasen zu Hause gelegt werden (Vorbereitungen für die nächste Stunde, Erstellen von Texten, Referaten, Praktikumsberichten usw.).

VV zu § 8 APO-BK Allgemeiner Teil

  • Im Differenzierungsbereich können den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Möglichkeiten der Schule zusätzliche Lerninhalte angeboten werden, die bis zum Erreichen der für den jeweiligen Bildungsgang maßgeblichen Mindeststundenzahl verbindlich sind.
  • Der Differenzierungsbereich wird benotet. Die Noten sind allerdings nicht versetzungsrelevant.

§ 8 APO-BK Allgemeiner Teil – Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

  • Das Berufskolleg informiert die Eltern gemäß § 50 Absatz 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.
  • Das Schulgesetz und die APO-BK sehen eine Information der Erziehungsberechtigten der nicht volljährigen Schülerinnen und Schüler für den Fall vor, dass eine Versetzung gefährdet ist. Diese Information muss schriftlich erfolgen.
  • Sofern eine Benachrichtigung unterbleibt, bleibt die Minderleistung in einem Fach unberücksichtigt. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn bereits auf dem Halbjahreszeugnis die Leistung nicht mehr ausreichend war. Im Einzelfall kann eine Mahnung aber auch in diesem Fall sinnvoll sein.
  • Vor Abschlusszeugnissen, insbesondere in einjährigen Bildungsgängen, ist ein Abmahnen von Minderleistungen nicht erforderlich, aber im Rahmen eines Beratungsgesprächs sinnvoll.
  • Fächer, die aus schulorganisatorischen Gründen im zweiten Schulhalbjahr nicht fortgeführt werden, aber versetzungsrelevant sind, sollten bereits im ersten Halbjahr abgemahnt werden.
  • Monita stellen keine erzieherische Maßnahme dar und sind in jedem Einzelfall sorgfältig zu wählen. Eine vorsorgliche Verteilung nach dem Gießkannenprinzip ist sachfremd.
  • Monita sind in der Regel spätestens 10 Wochen vor der Zeugnisausgabe auszusprechen, damit die Schülerinnen und Schüler noch die Möglichkeit haben, ihre Leistungen zu verbessern.

§ 50 SchulG – Versetzung, Förderangebote § 10 APO-BK Allgemeiner Teil – Versetzung, Leistungsanforderungen

  • Immer wieder kommt es bei der Leistungserbringung, gerade in schriftlicher Form, zu Täuschungsversuchen durch Schülerinnen und Schüler. Täuschungsversuche liegen immer dann vor, wenn unerlaubte Hilfen genutzt werden (z. B. Abschreiben, Abhören, Vorsagenlassen, Nachlesen etc.) oder wenn sich bei der Korrektur Hinweise auf fremde Quellen ergeben.
  • Bei einem Täuschungsversuch
    a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
    b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
    c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
  • In besonders schweren Fällen kann der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen.
    Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der allgemeine Prüfungsausschuss ihn von der weiteren Prüfung ausschließen.
  • Wird ein Prüfling gemäß Absatz 1 oder 2 von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
    Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

§ 20 APO-BK (2-4) Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

  • Die Förderung der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Es ist daher Aufgabe aller Lehrkräfte aller Fächer, die Schülerinnen und Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern.
  • Dazu machen die Lehrkräfte die Lernenden – auch außerhalb des Faches Deutsch/Kommunikation – auf Fehler aufmerksam, geben regelmäßig schriftliche und mündliche Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache und korrigieren Fehler.
  • Wenn dennoch häufig gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache verstoßen wird, kann dies zu einer Absenkung um bis zu einer Notenstufe führen.
  • Bei Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte haben die Lehrkräfte eine besondere Sorgfaltspflicht. Dazu gehört es vor allem, die Lernausgangslage bzgl. des Alters, des Ausbildungsstandes und der Muttersprache und die Lernfortschritte zu berücksichtigen.
  • In den jeweiligen Bildungsgängen nach Anlage A – C und E ist der Umgang mit der sprachlichen Richtigkeit in differenzierten Leistungs- und Bewertungskonzepten geregelt.
  • Ausnahme: APO-BK Anlage D des beruflichen Gymnasiums

§ 8 APO-BK – Leistungsbewertung und Leistungsnachweise (3)

  • Eine nichtversetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn im Falle der Verbesserung der Note in einem einzigen Fach von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. […]
  • In Bildungsgängen ohne Versetzung können Schülerinnen und Schüler, die in einem Schuljahr in zwei Fächern die Note „mangelhaft“ haben, ebenfalls eine Nachprüfung ablegen, wenn ein Fach oder beide Fächer nicht weitergeführt werden; die Nachprüfung ist in einem nicht weitergeführten Fach abzulegen.
  • In Teilzeitbildungsgängen der Fachschule kann eine Nachprüfung auch abgelegt werden, wenn durch die Note „mangelhaft“ in einem nicht weitergeführten Fach ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen wäre.
  • Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. […]
  • Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit einer besseren Note als der Ausgangsnote bewertet wird. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. […]
  • Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Wer die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben.

§ 12 APO-BK (1-3, 5-6) Allgemeiner Teil – Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern

  • Die mit den Stundentafeln festgelegte Regeldauer der Bildungsgänge darf um höchstens ein Jahr überschritten werden (Höchstverweildauer). Um ein weiteres Jahr kann die Regeldauer nach Entscheidung der Versetzungskonferenz, im Abiturbereich mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde, überschritten werden, wenn die Gründe für die Wiederholung von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind. Die Höchstverweildauer kann darüber hinaus um den für die Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

§ 5 APO-BK (4) Allgemeiner Teil – Gliederung, Unterrichtsorganisation und Höchstverweildauer

  • Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt haben. Dabei werden für die Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, die Leistungen in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen.
  • Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Versetzung in die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen.

§ 12 Allgemeiner Teil bleibt unberührt, das bedeutet ein Recht auf eine Nachprüfung bei entsprechender Notenlage.

§ 8 APO-BK Anlage A (1-2) – Bildungsgänge der Berufsschule: 2. Unterabschnitt Zeugnisse